Informationen für Handwerksbetriebe

Übersicht über mögliche Praktikumsformen

Praktika an Allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen

Berufsfelderkundung im Rahmen von „Kein Abschluss ohne Anschluss“

1 Tag

14-jährig

  • 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 8 als 1-tägiges Praktikum
  • Sollen Einblicke in berufliche Tätigkeiten und die betriebliche Praxis in mindestens drei Berufsfeldern ermöglichen und die Wahl des später folgenden Betriebspraktikums erleichtern.

Schülerbetriebspraktikum

2 – 3 Wochen

15- bis 16-jährig

Das Schülerbetriebspraktikum ist an allen allgemeinbildenden Schulen Pflicht.

Es wird zwei-bis dreiwöchig in den Klassen 9 und/oder 10 durchgeführt und soll Schülerinnen und Schülern einen Einblick in das Berufsleben vermitteln.

Ggf. weiteres 1-3 wöchiges Schülerbetriebspraktikum in der Jahrgangsstufe 11

Praktika am Berufskolleg

Ausbildungsvorbereitung

1 Tage pro Woche

15-16 Jahre

Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die die Sekundarstufe I bisher ohne Schulabschluss verlassen haben und sich beruflich orientieren.  

Für diese besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Ersten Schulabschluss nachzuholen.  Ziele des Praktikums: Erwerb von ersten beruflichen Kenntnissen, Fähig- und Fertigkeiten  und beruflicher Orientierung; Übergang in eine duale Ausbildung 

Berufsfachschule (BFS) I und II 

1 Tag pro Woche Praktikum über 30 Schulwochen

xxx- jährig

Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die über einen ersten Schulabschluss oder einen ersten erweiterten Schulabschluss verfügen und berufliche Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten erwerben möchten. 

Für diese besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Ersten Erweiterten Schulabschluss (BFS I)  oder den Mittleren Schulabschluss (BFS II) zu erwerben. 

Praxiskurse

xxx Tage

ab 15 Jahren

Praxiskurse sind vertiefende Berufserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Klasse, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, einen Schulabschluss zu erreichen und den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen.

Praxiskurse können als sogenannte Ergänzungspraktika auch in Betrieben absolviert werden und dienen der vertiefenden Orientierung in einem Berufsfeld.

Langzeitpraktikum

1 Tag in der Woche für ein Halbjahr

ab xxx Jahren

Das Langzeitpraktikum richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf. Sie verbringen ein Schulhalbjahr lang einen Tag pro Woche im Betrieb und können dort ihre praktische Kompetenz beweisen. Betriebe können so langfristig zukünftige Auszubildende aufbauen und diesen im Anschluss trotz schlechter Noten oder fehlendem Schulabschluss eine Perspektive bieten.

Einjähriges Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule

1 Jahr

17- bis 18-jährig

Die Ausbildung in der Klasse 11 der Fachoberschule umfasst Schulunterricht und ein fachbezogenes Praktikum. Es ist Aufgabe der Schülerinnen und Schüler, einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden. Der abzuschließende Praktikantenvertrag ist den Schulen vor dem Praktikum zur Genehmigung vorzulegen. Nach Beendigung des Praktikums bestätigt die Praktikumsstelle den Praktikantinnen und Praktikanten die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums. Die Praktikantinnen und Praktikanten legen diese Bestätigung der Schule vor, die nach erfolgreicher Fachhochschulreifeprüfung in der Klasse 12 das Zeugnis der Fachhochschulreife erstellt. Die Unterrichts- und Praktikumszeiten werden von den Schulen in Abstimmung mit den Praktikumsstellen festgelegt.

Das einjährige Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife benötigen

Halbjähriges einschlägiges Praktikum nach der zweijährigen Berufsfachschule

6 Monate

17- 18-jährig

Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Berufsfachschule am Berufskolleg, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, erhalten bei Nachweis eines halbjährigen einschlägigen Praktikums (24 Wochen) die „volle“ Fachhochschulreife.
Soweit die zusammengefassten Praktikumszeiten mindestens 24 Wochen umfassen, stellt die Schule der Schülerin oder dem Schüler die Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife aus.

Versicherungsschutz bei Probearbeiten 

In der Regel sind Probearbeiten nicht kraft Gesetzes versichert, da es sich hier um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Ausnahmsweise kann jedoch – insbesondere bei mehrtätiger Probearbeit – Versicherungsschutz bestehen, wenn die Person dabei „wie ein Beschäftigter“ im Betrieb (mit)-arbeitet. 
Weiterhin besteht Versicherungsschutz kraft Gesetz, wenn Personen einer besonderen Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, einen Betrieb aufzusuchen. Wenn jedoch nicht bereits nach anderen Vorschriften Versicherungsschutz besteht, sind Tätigkeiten zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses (Probearbeit) nachrangig bei Ihrer Berufsgenossenschaft kraft Satzung versichert. 
Hiernach sind Personen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, sich jedoch auf der Betriebsstätte mit Zustimmung des Unternehmers dort aufhalten. 
Der Versicherungsschutz nach der Satzungsregelung besteht nur auf dem Betriebsgelände, nicht auf den Wegen von und zum Unternehmen.

Bitte beachten:

Bei Versicherungsschutz der vorstehend genannten Personen kann ein eventueller Arbeitsunfall im Beitragsausgleichsverfahren bei der Berechnung der Nachlässe und Zuschläge berücksichtigt werden. 
Sofern Entgelt gezahlt wurde ist dieses im Lohnnachweis DIGITAL zu berücksichtigen. 

Versicherungsschutz für Praktikantinnen und Praktikanten

Ein Praktikum ist eine Maßnahme der Wissensvermittlung. Die Praktikantin oder der Praktikant erprobt sich durch praktischen Einsatz im Betrieb, legt selbst Hand an und ist in den Betriebsablauf eingegliedert. Bei einem derartigen Praktikum besteht immer Versicherungsschutz kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob Entgelt gezahlt wird oder nicht. 

Schülerpraktikum

Üblicherweise absolvieren Schülerinnen und Schüler aufgrund schulischer Veranlassung ein Praktikum in den Unternehmen. Das Praktikum ist dann Teil der schulischen Ausbildung. Deshalb sind die Schülerinnen und Schüler über den Unfallversicherungsträger der Schule versichert. 
Im Gegensatz hierzu besteht jedoch im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung von Fachoberschülerinnen und -schülern der 11. Jahrgangsstufe in den Praxisphasen im Unternehmen Versicherungsschutz über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger. 

Freiwilliges Praktikum 

Für freiwillige Praktika (keine Schulveranstaltung, z. B. in Ferien), die die oben genannten Anforderungen erfüllen, besteht Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes (ansonsten siehe Hospitation). 

Versicherungsschutz für Hospitantinnen und Hospitanten

Hospitanten und Hospitantinnen sind Personen ohne Eingliederung in den Betriebsablauf, die lediglich als Gast Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabei betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Es besteht kein Versicherungsschutz kraft Gesetzes. Sie sind jedoch nachrangig kraft Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft gegen die Folgen von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. 
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Aufenthalt auf der Betriebsstätte. Wege von und zur Betriebsstätte sind nicht versichert. 

Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater allgemeinbildender und berufsbildender Bildungsstätten sind kraft Gesetzes pflichtversichert. 
Der Versicherungsschutz gilt während des Unterrichts, der Pausen sowie Betreuungsmaßnahmen unmittelbar vor und nach dem Unterricht, sofern diese im Zusammenwirken mit der Schule statt finden. Der direkte Schul- oder Heimweg ist ebenfalls versichert.  Auch Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder der Unterrichtszeit obliegen dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule und sind versichert. 

Versicherungsschutz für Studierende 

Studierende sind kraft Gesetzes pflichtversichert. Zuständig sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. 

Praktika im Rahmen des Studiums

In der Studienordnung vorgeschriebene Praktika (vor, während oder nach dem Studium), die im Unternehmen durchgeführt werden, sind über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert. 

Duales Studium

Während der Studienzeiten an einer (Fach-) Hochschule besteht Versicherungsschutz über die örtlich zuständige (Landes-) Unfallkasse. Während der praktischen Phasen besteht Versicherungsschutz über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Abschlussarbeiten 

Studierende, die in einem Unternehmen eine Abschlussarbeit (Bachelor-, Master-, Diplom-, Examina- oder Promotionsarbeit) fertigen, sind nur im Eigeninteresse tätig und daher regelmäßig nicht kraft Gesetzes unfallversichert. 
Ausnahme: Die Abschlussarbeit wird im Rahmen eines echten  Beschäftigungsverhältnisses geschrieben. 

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